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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel – PflSchAnwV 1992

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2003, 1536 - 1537;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nummer Stoff   Besondere Bestimmungen
1 2   3
  Abschnitt A    
1 Amitrol   Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2 Daminozid   Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3 Diuron   Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4 Glyphosat Die Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5 Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
  Abschnitt B    
1 Alloxydim    
2 Asulam    
3 Benalaxyl    
4 Benazolin    
5 Bendiocarb    
6 Calciumcarbid    
7 Chloramben    
8 Chlorthiamid    
9 Cyanazin    
10 Diazinon    
11 Dichlobenil    
12 Dikegulac    
13 Ethidimuron    
14 Ethiofencarb    
15 Ethoprophos    
16 Etrimfos    
17 Flamprop    
18 Hexazinon    
19 Isocarbamid    
20 Karbutilat    
21 Mefluidid    
22 Methamidophos   Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23 Methomyl    
24 Monochlorbenzol    
25 Natriumchlorat    
26 Nitrothal-isopropyl    
27 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
   
28 Oxadixyl    
29 Oxamyl    
30 Oxycarboxin    
31 (weggefallen)    
32 Propachlor    
33 Propazin    
34 Prothoat    
35 S 421 (Synergist)    
36 Sethoxydim    
37 Simazin    
38 TCA    
39 Tebuthiuron    
40 Terbacil    
41 Terbumeton    
42 Thiazafluron    
43 Thiofanox    

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25